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 Infos und Tipps

Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer sind in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis wird von den örtlichen Ordnungs- bzw. Brandschutzdienststellen erteilt.

Dabei ist das Ab- und Verbrennen von Abfällen (wie lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen), Wiesen-, Garten- und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt) verboten.

Bei erhöhter Waldbrandgefahr kann die Erlaubnis verweigert werden.

Bei Brauchtumsfeuern im Freien ist zu beachten:

  • Die Windrichtung und vor allem die Windstärke.
  • Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführtag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
  • Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich.
  • Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände des 1. Punktes größere Abstände bedingen.
  • Der Mindestabstand zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beträgt ca. 30 m, wenn das Brauchtumsfeuer auf eigenem Besitzstand durchgeführt wird. Ansonsten muss ein Abstand zu Wäldern von 100 m eingehalten werden. Werden diese o. g. Abstände von 30 m bzw. 100 m zu forstwirtschaftlichen Flächen nicht eingehalten, bedarf die Durchführung eines Brauchtumsfeuers einer Genehmigung der zuständigen Forstbehörde.
  • Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Windstreifen zu ziehen.
  • Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen.
  • Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen.
  • Nachkontrollen sind durchzuführen.
  • Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungs-bränden sind vorher bereitzustellen.

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