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Infos und Tipps
Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer sind in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis wird von den örtlichen Ordnungs- bzw. Brandschutzdienststellen erteilt.
Dabei ist das Ab- und Verbrennen von Abfällen (wie lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen), Wiesen-, Garten- und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt) verboten.
Bei erhöhter Waldbrandgefahr kann die Erlaubnis verweigert werden.
Bei Brauchtumsfeuern im Freien ist zu beachten:
- Die Windrichtung und vor allem die Windstärke.
- Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführtag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
- Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich.
- Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände des 1. Punktes größere Abstände bedingen.
- Der Mindestabstand zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beträgt ca. 30 m, wenn das Brauchtumsfeuer auf eigenem Besitzstand durchgeführt wird. Ansonsten muss ein Abstand zu Wäldern von 100 m eingehalten werden. Werden diese o. g. Abstände von 30 m bzw. 100 m zu forstwirtschaftlichen Flächen nicht eingehalten, bedarf die Durchführung eines Brauchtumsfeuers einer Genehmigung der zuständigen Forstbehörde.
- Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Windstreifen zu ziehen.
- Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen.
- Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen.
- Nachkontrollen sind durchzuführen.
- Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungs-bränden sind vorher bereitzustellen.
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