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 Infos und Tipps

Flüssiggasanlagen

Das Errichten, die Reparatur und Revision von Flüssiggasanlagen müssen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Sie dürfen nur von Sachkundigen ausgeführt werden.

Die Aufstellung bzw. Aufbewahrung von Flüssiggasbehältern mit einem zulässigen Füllgewicht von mehr als 1 kg ist nicht zulässig:

  • in Räumen unter Erdgleiche,
  • in Treppenräumen, Hausfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
  • an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen,
  • in Garagen und
  • in Arbeitsräumen.

In einer Wohnung dürfen höchstens 2 Flaschen (einschließlich entleerter), je Raum jedoch höchstens 1 Flasche vorhanden sein.

Innerhalb von Gebäuden dürfen Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) aufgestellt werden.

Dem Betreiber von Flüssiggasanlagen wird empfohlen, jährlich eine Überprüfung vornehmen zu lassen.

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