|
Infos und Tipps
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
- Brennbare Flüssigkeiten gehören in die dafür zugelassenen Behältnisse.
- Größere Vorräte müssen in eigens dafür errichteten Räumen, die feuerbeständig abgetrennt und belüftet sind, gelagert werden.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Grillfeuer geschüttet werden.
- In Wohnungen und ähnlichen Nutzungseinheiten darf vorhanden sein:
- Heizöl in ortsfesten Behältern bis zu 100 Litern oder in Kanistern bis zu 40 Litern
- Unzulässig ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
- in Durchgängen und Durchfahrten,
- in Treppenhäusern,
- in allen allgemein zugänglichen Fluren,
- auf Dächern von Wohn-, Kranken-, Bürohäusern und Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
- in Arbeitsräumen und
- in Gast- und Schankräumen.
Flüssiggasanlagen
|